visibility. control and protection by device-to-cloud security | Hotline: 0800 189 085 700 | office@eyeT.com

 

Allgemeine Liefer- und Auftragsbedingungen der eyeT SecureTechnologies GmbH (AGBs)

Verantwortlich:  eyeT SecureTechnologies GmbH, Dipl.-Oec. Juan J. Davila

Stand: Oktober 2012. 

 

als PDF eyeT-AGBs

 

1.    Geltungsbereich

1.1.           Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, auch für Auskünfte und Beratung, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Insbesondere gelten diese Bedingungen auch dann, wenn wir als Vermittler auftreten und/oder Aufträge oder Lieferungen nicht von uns direkt, sondern von unseren Lieferanten in direkter Abwicklung mit dem Kunden ausgeführt oder ausgeliefert werden. Die Bedingungen gelten außerdem ausdrücklich - gegebenenfalls entsprechend - auch für den Verkauf von Software und den Verkauf/die Überlassung von Softwarelizenzen. Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.

1.2.           Die jeweils aktuellen AGBs werden auf der Homepage von eyeT SecureTechnologies unter www.eyeTsecure.com veröffentlicht.

2.     Auskünfte / Beratung

2.1.           Alle angegeben Werte sind als Durchschnittswerte anzusehen. Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regelungen sowie technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten und Prospekten ist nur eine Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften. Bestimmte Eigenschaften oder Waren gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

3.    Vertragsschluss; Lieferumfang

3.1.           Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen. Ist eine Leasing-Lösung Vertragsbestandteil, steht der Vertragsschluss zudem unter der aufschiebenden Bedingung der eingeschalteten Leasing-Gesellschaft oder -bank. Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Ist ein Festpreis nicht vereinbart, so sind wir berechtigt, die am Liefertag geltenden Listenpreise zu berechnen.

3.2.           Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst.

3.3.           Bei Abrufaufträgen oder kundenbedingten Abnahmeverzögerungen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

4.    Lieferzeit

4.1.           Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diesen nach besten Kräften einzuhalten.

4.2.           Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine.

4.3.           Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, andernfalls der Tag der Absendung der Ware. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Geraten wir in Lieferverzug, kann der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen und nach dem fruchtlosen Ablauf vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung oder Nichterfüllung - gleich aus welchem Grunde - bestehen nur nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 10.

4.4.           Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.

5.     Selbstlieferungsvorbehalt; höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

5.1.           Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenen Gründen Lieferung oder Leistung unserer
Unterlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe,
Energie- und Rohstoffknappheit, Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel
durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver
Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

5.2.           Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach 5.1 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist um mehr als zwei Wochen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrage zurückzutreten.

6.    Versand und Gefahrübergang

6.1.           Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand durch uns unversichert
auf Gefahr und zu Lasten des Kunden. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten.

6.2.           Die Gefahr geht mit Übergabe der zu liefernden Ware an den Kunden, den Spediteur, den
Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, des Lagers oder der Niederlassung auf den Kunden über.

6.3.           Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, oder aus einem sonstigen, vom Kunden zu vertretenen Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

7.     Mängelrügen und Gewährleistung

7.1.           Der Kunde oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Offene Mängel - auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften - sind unverzüglich nach Erhalt der Ware, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der in Ziffer 7.2. genannten Frist, schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die form- und fristgerechte Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an.

7.2.           Für nachweisbare Material-, Fertigungs- oder Konstruktionsmängel, die sich erst nach
Ingebrauchnahme zeigen, leisten wir - soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist - grundsätzlich über einen Zeitraum von sechs Monaten Gewähr, gerechnet vom Tage der Auslieferung an den Kunden.

7.3.           Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl entweder zur Lieferung einer fehlerfreien
Ersatzware oder zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet. Kommen wir der Verpflichtung zur
Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware nicht binnen 14 Tagen nachdem die Ware bei uns in der Originalverpackung eingegangen ist nach, so kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Gleiches gilt, wenn ein Nachbesserungsversuch fehlgeschlagen ist und weitere Nachbesserungsversuche dem Kunden nicht zuzumuten sind oder wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist. Stellt sich bei einer Mängelprüfung oder einem Nachbesserungsversuch heraus, dass ein Mangel nicht vorhanden ist, so hat der Kunde unsere Leistungen gemäß § 612 BGB zu vergüten.

7.4.           Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder
Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 10, soweit es sich nicht um Schadenersatzansprüche aus einer Eigenschaftszusicherung handelt, welche den Kunden gegen das Risiko von etwaigen Mangelfolgeschäden absichern soll. Auch in diesem Fallhaften wir  bei nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.

8.    Preise; Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

8.1.           Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro, inkl. der vom Kunden zu tragenden Mehrwertsteuer
in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

8.2.           Leistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Lieferumfangs sind, werden mangels abweichender Vereinbarung auf der Basis unser jeweils gültigen Zahlungsbedingungen für Lohnarbeiten bzw. der bei uns allgemein gültigen Preislisten ausgeführt.

8.3.           Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig angemessen (§ 315 BGB) im Falle der Erhöhung von
Materialbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten sowie Kosten durch
Umweltauflagen zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate
liegen.

8.4.           Unsere Rechnungen sind sofort zahlbar nach Rechnungsstellung - ohne Skonto netto Kasse. Nach Fälligkeit der Rechnung werden Fälligkeitszinsen in gesetzlicher Höhe über dem jeweils aktuell geltenden Basiszinssatz berechnet. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt vorbehalten. Es wird vereinbart, dass Verzug auch durch Mahnung unsererseits eintritt (soweit er nicht automatisch im Falle eines Fixhandelskaufs eintritt). Unabhängig davon tritt Verzug auch nach Ablauf von dreißig Tagen nach Erhalt der Rechnung ein. Die gesetzliche Regelung des § 284 III BGB wird ausdrücklich insoweit ausgeschlossen, wie danach Verzug erst nach Ablauf von dreißig Tagen eintreten würde. Es wird der gesetzliche Verzugszins geschuldet, soweit nicht ein höherer Schaden nachgewiesen wird. In diesem Fall wird der nachgewiesene Verzugsschaden bzw. Verzugszins geschuldet.

8.5.           Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen bzw. die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

8.6.           Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

9.    Eigentumsvorbehalt

9.1.           Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Anlagen und Waren vor (nachstehend insgesamt "Vorbehaltsware"), bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

9.2.           Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadenfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

9.3.           Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.

9.4.           Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die im Aus- oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.

9.5.           Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Ware bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.

9.6.           Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme aller Vorbehaltsware berechtigt; der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderung hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

9.7.           Übersteigt der Wert der für uns nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

10.  Ausschluss und Begrenzung der Haftung

10.1.         Für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadenersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Lieferung, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht, haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.

10.2.         Im Falle der Haftung nach Ziffer 10.1. und einer Haftung ohne Verschulden, insbesondere bei
anfänglicher Unmöglichkeit und Rechtsmängeln, haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren
Schaden.

10.3.         Über den Einsatz der von uns gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen entscheidet der Kunde
eigenverantwortlich. Sofern wir nicht spezifische Eigenschaften und Eignungen der Produkte für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich bestätigt haben, ist eine anwendungstechnische Beratung in jedem Fall unverbindlich. Auch haften wir nach Maßgabe von Ziffer 10.1. für eine erfolgte oder unterbliebene Beratung, welche sich nicht auf die Eigenschaften und Verwendbarkeit des gelieferten Produktes bezieht.

10.4.         Der Haftungsausschluss gemäß Ziffer 10.1. bis 10.3. gilt in gleichem Umfang zugunsten unserer
Organe, gesetzlicher Vertreter, leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen.

10.5.         Die vorangegangene Regelung der Ziffer 10.1. bis 10.4. gelten nicht, soweit wir nach dem
Produkthaftungsgesetz oder wegen Fehlens vertraglich zugesicherter Eigenschaften in Anspruch
genommen werden.

 11. Hersteller/ -Lieferantenhinweis

11.1.         Wir sind berechtigt, bei unseren Vertragserzeugnissen in geeigneter Form auf uns als Hersteller bzw.
Lieferant hinzuweisen; diesem kann nur widersprochen werden, wenn der Kunde hieran ein
überwiegendes Interesse hat.

12. Consulting, Support, Professional Services

12.1.         Auf Dienstleistungen wie Consulting, Support und Professional Services finden unsere Ergänzende Geschäftsbedingungen der eyeT Secure Technologies GmbH für den Bereich Beratungs- und Realisierungsdienstleistungen im Bereich der Informations-Technologie („Dienstleistungen“) Anwendung

13. Managed (Cloud) Security Services

13.1.         Auf Managed (Cloud) Security Services wie Cloud E-Mail-, Cloud Web,- Cloud Messaging Security Services finden unsere   Allgemeine Geschäftsbedingungen der eyeT SecureTechnologies GmbH für den Bereich Managed Security Services (AGBMSS) Anwendung

14. Seminare, Trainings, Workshops

14.1.         Auf Seminare, Trainings und Workshops finden unsere Teilnahmebedingungen Anwendungen, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der eyeT SecureTechnologies für Seminare geregelt sind.

15. Erfüllungsort; Gerichtsstand; anwendbares Recht

15.1.         Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen - auch frachtweise ist das Abgangswerk oder -lager.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist - soweit gesetzlich zulässig - München oder nach unserer Wahl der Ort einer unserer Niederlassungen. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

15.2.         Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.

16. Salvatorische Klausel

16.1.         Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise
unwirksam/nichtig und nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Die Parteien werden die unwirksame/nichtige Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen Bestimmung und dem Gesamtinhalt des Vertrages Rechnung trägt.

 

Hinweis: Gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes weisen wir darauf hin, dass unsere Buchhaltung über eine EDV-Anlage geführt wird, und wir in diesem Zusammenhang auch die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen Daten speichern.

München, Oktober 2012